Der BGH hat mit Urteil vom 18.01.2012 entschieden, dass mehrmalige, zeitlich unterbrochene Rechtsverletzungen auch mit Wissen des Rechteinhabers nicht verwirken und damit keine Legitimation zur Markenverletzung liefern.

Das Urteil „Honda – Grauimport“

Im zu entscheidenden Sachverhalt importierte die Beklagte Motoräder der Marke „Honda“ aus Singapur und Hongkong nach Deutschland, um sie hier bzw. in Spanien zu verkaufen. Da die Modelltypen aber nicht für den europäischen Markt gedacht waren, sah sich die Rechteinhaberin in ihrem Markenrecht verletzt und verklagte die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Motorräder der Marke Honda, die ohne Zustimmung der Klägerin erstmals auf dem Gebiet der Europäischen Union bzw. des Europäi-schen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, anzubieten, zu be-werben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in Verkehr zu bringen und/oder solche Produkte erstmals ohne Zustimmung der Klägerin in die Europäische Union bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen.

Die Beklagte berief sich auf Erschöpfung der Markenrechte und hat die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs eingewendet, weil sie seit 25 Jahren „HONDA“-Motorräder aus den USA, Singapur und Hongkong importiere, was der Klägerin nicht verborgen geblieben sei.

Aus wiederholtem Unrecht wird kein Recht!

Der entscheidende Senat urteilte, dass wiederholte gleichartige Markenverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch auslösen und die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen lassen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005  – V ZR 169/04; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 23. September 1992 – I ZR 251/90 Universitätsemblem).

Eine konkludente Zustimmung zum Vertrieb von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum, die – wie im Streitfall – zunächst außerhalb dieses Gebietes in den Verkehr gebracht worden sind, kann sich darüber hinaus nicht aus dem bloßen Schweigen des Markenin-habers ergeben (vgl. EuGH, C-414/99Davidoff).

Auf die Einrede der Verwirkung entgegnete der Senat, dass im Nachbarrecht anerkannt, dass wiederholte gleichartige Störungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch auslö-sen und die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen lassen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen eines Händlers begründen, der Markeninhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche – jeweils neuen – Rechtsverletzungen vorgehen (Tz. 22 f.). Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB ist im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete, bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag. Ein Freibrief für künftige Schutzrechtsverletzungen ist damit nicht verbunden. Unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung kann der rechtsverletzend importierende Händler daher keine Rechtsposition erlangen, die ihm ein Recht auf immer neue Verletzungshandlungen gewähren und ihm so auf Dauer faktisch eine kostenlose Lizenz verschaffen würde (Tz. 25).