Die betriebsbedingten Kündigungen der Schlecker-Mitarbeiterinnen durch den Insolvenzverwalter sind unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Stuttgart am 24.7.2012 entschieden.

In den Entscheidungsgründen (AZ.: 16 Ca 2416/12, 16 Ca 2422/12,16 Ca 3035/12) heißt es, das die Insolvenzverwalter jeweils keine hinreichende Auskunft über die Sozialauswahl erteilt hätten. Nach § 1 III KSchG muss die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter nach sozialen Gesichtspunkten erfolgen.  Dafür hätten keine Belege vorgelegen. Darüber hinaus ist der Insolvenzverwalter gem. § 1 III S. 1 2. HS KSchG dazu verpflichtet, im Kündigungsschutzprozess die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben.

Die klagenden Mitarbeiterinnen hätten nach dem Urteil ein Anrecht auf Wiedereinstellung. Da es allerdings keine Schleckerfilialen mehr gibt, werden den Frauen zusätzliche Geldforderungen gegenüber Schlecker zugesprochen. Dabei entstehen die Forderungen bis zu dem Zeitpunkt einer wirksamen Kündigung. Ob die Frauen ihre offenen Forderung noch aus der Insolvenzmasse bekommen ist allerdings noch fraglich.