Kettenbefristungen sind möglicherweise rechtsmissbräuchlich. Dies antwortete der EuGH dem 7. Senat des BAG auf die Frage, ob eine Kettenbefristung zulässig ist und forderte die nationalen Stellen dazu auf, dies zu prüfen.  Das BAG hat im Fall Kücük am 18.07.2012 ein mit Spannung erwartetes Urteil  gesprochen. Dazu hier die Pressemitteilung vom BAG. Die Klägerin war beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte, aufgrund insgesamt 13 befristeter Arbeitsverträge, tätig. Während dieser Zeit diente die befristete Beschäftigung der Vertretung von Justizangestellten. Gem. § 14 I S. 1 TzBfG darf ein Arbeitsvertrag befristet werden, wenn ein anerkannter sachlicher Grund vorliegt. Nachdem das LAG Köln die Befristungskontrolle abgewiesen hatte, kam es zur Revision. Der 7. Senat des BAG bat den EuGH um Beantwortung der Frage, ob eine Kettenbefristung zulässig ist. Der EuGH antwortete, dass die nationalen Stellen prüfen müssen, ob die jeweilige Kettenbefristung rechtsmissbräuchlich ist. Davon ausgehend hob der 7. Senat des BAG das Urteil des LAG Köln auf und verwies den Rechtsstreit an das LAG zurück. Das Urteil des LAG Köln wird nun mit Spannung erwartet.

Das BAG hat mit seinem Urteil einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung gemacht, allerdings würde eine verbindliche Obergrenze für Befristungen erheblich zur Rechtssicherheit beitragen.

– Hier zum Urteil des EuGH.
– Weitere interessante Links: Europarechtliches Symposion 2012, BAG, Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen; Härting Rechtsanwälte