Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2012 entschieden, dass eine AGB-Klausel, die beim Verbrauchsgüterkauf eine zeitlich befristete Rügepflicht für offensichtliche Mängel festlegt, unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Rügepflichtbefristung
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Betreiber eines Online-Shops für den Abschluss von Fernabsatzverträgen AGB benutzt, die eine Klausel enthielten, nach der der Verbraucher dem Anbieter offensichtliche Mängel unverzüglich spätestens jedoch zwei Wochen nach der Übergabe des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen hatte. Ein Wettbewerber nahm den Anbieter nun im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 4 Nr. 11 UWG auf Unterlassung in Anspruch.
Das OLG Hamm gab dem Wettbewerber Recht. Der Anbieter sei mit der benannten Klausel von der gesetzlichen Regelung abgewichen und hat somit gegen § 475 Abs. 1, 2 BGB verstoßen hat (Tz. 34). Es treffe zwar zu, dass nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB im Rahmen der Inhaltskontrolle eine Klausel nur unwirksam ist, mit welcher der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt. Da eine vereinbarte Rügepflicht aber zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränkt, ist eine solche Vereinbarung nach § 475 BGB nicht zulässig. Nach Ansicht des Gerichts soll und kann die Verbraucherschutznorm des § 309 BGB insoweit die speziell für den Verbrauchsgüterkauf geltende Schutznorm des § 475 BGB nicht einschränken. Durch die Klausel entstehe beim Verbraucher – unzulässigerweise – der Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliere, wenn er die Rügefrist versäume (Tz. 37).
In diesem Sinne liegt ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vor.