Neues vom Flughafen Berlin Brandenburg: Der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens hat Bestand – Das BVerwG hat die Klagen wegen behaupteter Täuschung über Flugrouten abgewiesen.

Kann’s jetzt endlich losgehen?!

Mit Urteilen vom 31.07.2012 (4 A 5000.10, 5002.10 und 7000.11) hat das BVerwG die Klagen auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist gegen den Planungsfeststellungsbeschluss abgewiesen. Zur Begründung hatten die Kläger geltend gemacht, das beklagte Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg und die beigeladene Flughafen Berlin Brandenburg GmbH seien im Planfeststellungsverfahren wider besseres Wissen von nicht realistischen Abflugrouten ausgegangen und hätten sie dadurch vorsätzlich über die Auswirkungen des Fluglärms getäuscht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Klagen als verfristet abgewiesen. Ist – wie hier – seit dem Ende der Klagefrist mehr als ein Jahr verstrichen, ist der Wiedereinsetzungsantrag nur zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 60 Abs. 3 VwGO). Ein Fall höherer Gewalt wäre hier allenfalls dann gegeben, wenn der Beklagte bei den Klägern einen Irrtum über die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit oder die hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage erregt oder arglistig über einen für den Erfolg der Klage relevanten Umstand getäuscht hätte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kläger hätten jedenfalls innerhalb der Jahresfrist zulässige Klagen erheben können. Da die Flugrouten nicht im Planfeststellungsverfahren zusammen mit der Entscheidung über den Ausbau des Flughafens, sondern vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung durch Rechtsverordnung festgelegt werden, kann unabhängig von der für das Planfeststellungsverfahren erstellten Flugroutenprognose jeder Klage gegen die Anlegung oder den Ausbau eines Flughafens erheben, der durch Fluglärm abwägungserheblich betroffen werden kann. as ist der Fall, wenn sein Grundstück innerhalb des Einwirkungsbereichs des Flughafens liegt und weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen auszuschließen ist, dass ein zu seiner Betroffenheit führendes Flugverfahren festgelegt wird. Über die Möglichkeit einer solchen Betroffenheit hat der Beklagte bei den Klägern keinen Irrtum erregt.

Damit sollten die Debatten um die Flugrouten nun endlich beigelegt sein und dem Flughafen keine Hindernisse mehr im Wege stehen. Wären da nicht diese lästigen Brandschutzvorschriften…