In zwei Eilverfahren ging Apple abermals gegen die Samsung Tablets „Galaxay Tab 10.1 N“ und „Galaxy Tab 7.7“ vor. Ergebnis: „Galaxy Tab 7.7“ verboten – „Galaxy Tab 10.1 N“ erlaubt!
Teilsieg für Apple
Nach Apple’s Niederlage vor dem britischen High Court entschied auch das OLG Düsseldorf hinsichtlich des „Galaxy Tab 10.1 N“, dass dieses das iPad weder unerlaubt nachahme noch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von Apple verletzte.
Hinsichtlich des „Galaxy Tab 7.7“ ist der Senat jedoch davon ausgegangen, dass Samsung das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze und hat daher auch der koreanischen Muttergesellschaft den Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der europäischen Union (außer Deutschland) verboten. Das LG Düsseldorf hatte am 24.10.2011 bereits der deutschen Tochter einen entsprechenden Vertrieb untersagt. Das Landgericht hatte allerdings in Bezug auf die koreanische Muttergesellschaft ein europaweites Verbot abgelehnt, weil – was für eine zulässige Klage in Deutschland erforderlich ist – die rechtlich selbständige deutsche Tochter keine Niederlassung im Sinne der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sei. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts geht hingegen davon aus, dass die deutsche Samsung-Tochter als Niederlassung einzustufen ist. Die Samsung-Tochter erwecke jedenfalls den Anschein, u.a. auf ihrer Internetseite und in den Garantiebedingungen, dass sie für ihre Mutter handele. Das „Galaxy Tab 7.7“ ahme insbesondere mit der Gestaltung der Rückseite und der Seiten – anders als das „Galaxy 10.1“ – das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster in unzulässiger Weise nach.
Die beiden Eilentscheidungen sind rechtskräftig.