Ohne Hinweis läuft nichts! Mit seinem Urteil „Alone in the dark“ bestimmt der BGH die Prüfungspflichten von Sharehostern wie Rapidshare in Bezug auf die Verletzung von Urheberrechten. Und schickt dabei die Rechteinhaber zurück in der Dunkelheit des Netzes.

Die Rechteinhaber tappen im Dunkeln

Der „Name“ des Urteils leitet sich aus dem streitgegenständlichen Spiel ab, an welchem die Klägerin, die Firma Atari Europe, die Rechte besitzt. Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (sog. File-Hosting-Dienst). Über diese Webseite können die Nutzer eigene Inhalte hochladen, welche dann auf den Servern der Beklagten gespeichert werden. Im Anschluss daran erhält der Nutzer einen Link zugesandt, welcher ihm Zugang zu seinen Inhalten ermöglicht. Die Beklagte kennt dabei weder den Inhalt der einzelnen Dateien, noch hat sie eine generelle Übersicht über die hochgeladenen Dateien. Gewisse Suchmaschinen (sog. „Link-Sammlungen“) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Im vorliegenden Fall wurde das Computerspiel „Alone in the dark“ auf den Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte vom interessierten Nutzer heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Nach dem das Landgericht Düsseldorf der Klage stattgegeben hatte, wies das OLG die Klage auf Berufung der Beklagten ab. Der BGH hat nun das Urteil des OLG aufgehoben und es an die Vorinstanz zurück verwiesen. Dabei führte er aus: „Da die Nutzer des Dienstes ohne vorherige Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen, ist die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe. Sie kann allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie Prüfpflichten verletzt hat. Als Diensteanbieter im Sinne des TMG muss die Beklagte die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen. Eine solche umfassende Prüfungspflicht ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.“

Ganz entscheidend für die Sharehoster ist, dass „eine Prüfungspflicht der [Beklagten] im Hinblick auf das Computerspiel „Alone in the Dark“ entsteht daher erst, wenn die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden ist.“

Licht im Dunkeln?

Im vorliegenden Fall hatte Atari die Beklagte allerdings auf das Spiel aufmerksam gemacht, worauf diese die konkrete Datei von ihrem Server gelöscht hat. Fast wie selbstverständlich haben aber auch andere Nutzer das Spiel auf den Servern der Beklagten hochgeladen, so dass es dort nach wie vor heruntergeladen werden konnte. Die Problematik im Bereich des Filehosting ist also viel mehr, welche Prüfungspflichten in Bezug auf dieselben Dateien dem Sharehoster zukommen, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wird.

Die einfache Löschung des konkret vom Rechteinhaber benannten verletzenden Inhalts durch die Beklagte sei nicht ausreichend. „Vielmehr musste sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um – ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht hat die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte [Linksammlung].“ Obwohl die Beklagte zwar nicht der Betreiber dieser Linksammlung ist, sei ihr dennoch „grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen“.

Den genau zu bestimmenden Rahmen der Zumutbarkeit soll nun das Berufungsgericht prüfen. Dabei wird der Klägerin auch nochmal die Möglichkeit gegeben, ihre Anträge auf die in Frage kommende Störerhaftung hin anzupassen.

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